Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Funktion des Präsidenten und zweier Vizepräsidenten
§ 8. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.Paragraph 8, (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer. Er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und führt in diesen den Vorsitz.
(2)Absatz 2,Die beiden Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Verhinderungsfalle beauftragt der Präsident einen der beiden Vizepräsidenten mit seiner Vertretung.
Dokumentnummer
NOR12042131
Alte Dokumentnummer
N3194821309L